IAB – Wissen & Orientierung
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB): steuerlicher Vorteil und strategisches Instrument
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es Unternehmen, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend zu machen.
Diese vorweggenommene Betriebsausgabe führt zu einer sofortigen Steuerentlastung, die die Liquidität des Unternehmens stärkt und häufig die Finanzierung der geplanten Photovoltaikanlage erleichtert.
Durch seine Struktur ist der IAB besonders geeignet für: PV-Freiflächenanlagen, Gewerbliche Dachanlagen, Hybridprojekte (PV + Speicher), Investitionen über GmbH & Co. KG oder Einzelunternehmen, Unternehmer, die am Jahresende steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten benötigen
Grundlegende Voraussetzungen für den IAB
Der Betrieb ist IAB-begünstigt
Begünstigt sind alle Gewerbebetriebe und Selbstständige.
Die Investition muss dem Betriebsvermögen zugeordnet sein.
Die Investition ist hinreichend konkretisiert
Das Finanzamt verlangt nachvollziehbare Unterlagen, z. B.:
- technische Projektbeschreibung
- voraussichtliche Investitionskosten
- vorgesehene Zeitplanung und Realisierungsfenster
- geplante Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb
Diese Nachweise bereiten wir projektspezifisch auf.
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen
PV-Projekte sind aufgrund ihres planbaren Ablaufs besonders geeignet für diese Frist.
Wie der IAB in der Praxis funktioniert
Bildung des IAB (Jahr 0)
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten werden als Betriebsausgabe abgezogen.
Dies reduziert die Steuerlast im aktuellen Jahr.
Verwendung des steuerlichen Vorteils
Die Steuerersparnis erhöht die Liquidität des Unternehmens – häufig eine Erleichterung für die Eigenkapitalquote oder die Finanzierung.
Umsetzung der Investition innerhalb von drei Jahren
Die PV-Anlage wird gebaut oder angeschafft.
Wichtig: Der IAB kann anteilig oder vollständig genutzt werden.
Auflösung des IAB (Jahr der Anschaffung)
Der IAB wird mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.
Dann beginnt die reguläre AfA (Abschreibung).
IAB-Rechenbeispiel – Kompakte Darstellung
Ausgangsdaten
• Investition PV-Anlage: 400.000 €
• IAB: 50 % (200.000 €)
• Steuersatz: 42 %
• Sonder-AfA: 40 %
• Degressive AfA: 15 %
Jahr 0 – Bildung des IAB
IAB-Betrag: 200.000 €
Steuerersparnis: 200.000 × 42 % = 84.000 €
Jahr 1 – Anschaffung und AfA
Restbuchwert nach IAB-Auflösung: 400.000 – 200.000 = 200.000 €
Sonder-AfA (40 %): 80.000 €
Degressive AfA (15 %): 30.000 €
Gesamt-AfA Jahr 1: 110.000 €
Steuerersparnis Jahr 1: 110.000 × 42 % = 46.200 €
Steuerersparnis gesamt
84.000 € + 46.200 € = 130.200 €
Effektive Nettobelastung
400.000 € – 130.200 € = 269.800 €
Effektive Steuerentlastung: 32,55 % der Investition
FAQ - Häufige Fragen zum IAB
Grundsätzlich können alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften den IAB bilden, darunter:
- Gewerbebetriebe (Einzelunternehmen, Personenunternehmen, GmbH & Co. KG)
- Selbstständige
- Freiberufler
- Beteiligungen an Mitunternehmerschaften
Wichtig:
Der Betrieb muss bestimmte Größenkriterien erfüllen (bisher: Betriebsvermögen bis 235.000 € / Gewinn bis 200.000 € bei EÜR – abhängig von der Gewinnermittlungsart).
Der IAB ist nicht für private Vermögensverwaltung gedacht – die PV-Anlage muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
IAB-fähig sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen.
Bei Photovoltaik bedeutet das:
- Freiflächen-PV: ja, bewegliches WG
- Gewerbliche Dach-PV: ja
- PV + Speicher: ja, Speicher als eigenes WG oder als Teil der Gesamtanlage
- Wechselrichter, Unterkonstruktion, Trafostation: ja
- Netzanschlusskosten: teilweise ja, wenn sie zum beweglichen WG gehören
- Gebäudeumbauten: nur, wenn sie nicht zu den unbeweglichen WG gehören (dann kein IAB)
Bei Hybridprojekten gilt:
Pixelspeicher sind fast immer beweglich, solange sie kein „Gebäudebestandteil“ werden (z. B. Container-Batteriespeicher → eindeutig beweglich).
Der IAB beträgt bis zu:
- 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten
- pro Betrieb bis zu 200.000 € IAB-Summe (nach aktueller Gesetzeslage)
Beispiel:
Geplante PV-Investition 400.000 € → bis zu 200.000 € können als IAB gebildet werden.
Das entspricht (bei 42 % Spitzensteuer) einer sofortigen Steuerersparnis von 84.000 €.
Ja.
Der Gesetzgeber verlangt, dass das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt wird.
Für PV-Projekte bedeutet das:
- die PV-Anlage muss innerhalb der Frist in Betrieb gehen
- Planungs- oder Genehmigungsverzögerungen sind bis zu einem gewissen Umfang unkritisch
- Kontoeröffnung, Bestellung und erste Lieferungen reichen nicht aus – die Anlage muss fertiggestellt sein
Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der IAB gebildet wurde.
Nein.
Es reicht, dass das Projekt hinreichend konkretisiert ist.
Das bedeutet in der Praxis:
- Projektskizze/Projektbeschreibung
- kalkulierte Investitionskosten
- Realisierungszeitplan
- technische Eckdaten (Modultyp, Speichergröße etc.)
- klare Absichtserklärung
- Zuordnung zum Betrieb
Es ist nicht erforderlich:
- dass die Baugenehmigung bereits vorliegt
- oder dass der Netzanschluss genehmigt ist
In der Praxis haben Finanzämter keine Probleme, wenn das Projekt seriös dokumentiert ist – genau das stellen wir projektseitig sicher.
Wenn das Projekt nicht realisiert werden kann:
- wird der IAB rückgängig gemacht
- die ursprüngliche Steuerersparnis wird nachversteuert
- es fallen ggf. Zinsen an
Dies ist ein normaler Vorgang und führt nicht zu Strafen – vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat den IAB korrekt gebildet.
Sehr genau.
Das Finanzamt verlangt:
- eine vollständige, realistische Kostenaufstellung
- getrennte Darstellung (PV / Speicher / Nebenanlagen)
- Nachvollziehbarkeit der technischen Komponenten
- keine „Schätzungen ins Blaue“
- Messkonzept und Betriebsmodell (bei Hybridprojekten)
Unsere Projektunterlagen erfüllen diese Anforderungen, damit der Steuerberater effizient arbeiten kann.
PV-Anlage:
→ bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut
→ AfA i. d. R. 20 Jahre linear (seit Einstellung der degressiven AfA)
Speicher:
→ getrenntes Wirtschaftsgut, kürzere AfA möglich
(typisch 10–12 Jahre, je nach tech. Auslegung)
Konsequenzen für den IAB:
PV und Speicher können gemeinsam oder separat IAB-fähig sein, je nach Projektstruktur.
Ja.
Es gibt kein Ausschlusskriterium für Kapitalgesellschaften.
Wichtig ist:
- die PV-Anlage muss im Betriebsvermögen der GmbH gehalten werden
- Größenkriterien müssen erfüllt sein
- Gesellschaftsvertragliche Regelungen müssen die Nutzung des IAB zulassen
Gerade GmbH & Co. KG-Strukturen eignen sich ausgezeichnet für PV-Investitionen mit IAB.
Im Jahr der tatsächlichen Realisierung wird der IAB:
- aufgelöst,
- mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet,
- der verbleibende Rest wird regulär abgeschrieben (AfA).
Beispiel:
IAB 200.000 €
Tatsächliche Investition: 450.000 €
→ 200.000 € werden gegen die Anschaffungskosten gerechnet
→ 250.000 € bilden die neue AfA-Basis
Der IAB wirkt unabhängig von der Finanzierung.
Er mindert den steuerlichen Gewinn, egal ob:
- 100 % Eigenkapital
- 100 % Fremdkapital
- oder Mischfinanzierung
Der Liquiditätsvorteil aus dem IAB verbessert häufig die Eigenkapitalquote bei Bankgesprächen.
Ja.
Hier erwartet das Finanzamt:
- ein sauberes Messkonzept (Zählpunkte, Speicherflüsse, Einspeisung)
- klare Trennung der Anschaffungskosten
- steuerlich korrekte Einordnung des Speichers
- realistische Speichererlös-Prognosen
- nachvollziehbare Betriebsmodelle (z. B. Arbitrage vs. Eigenverbrauch)
Unsere Off-Market-Hybridprojekte enthalten diese Informationen bereits, da diese Struktur sonst nicht finanzierbar wäre.
Typisch sind Ablehnungen bei:
- fehlender oder unkonkreter Projektbeschreibung
- unrealistischen Kostenschätzungen
- nicht planbarer Realisierung
- Nutzung für private Zwecke
- fehlender Zuordnung zum Betrieb
- fehlender Dokumentation der Investitionsabsicht
All diese Punkte sind im Rahmen unserer Projektunterlagen adressiert.
Wenn Unterlagen unpräzise sind: häufig.
Wenn Unterlagen strukturiert, technisch einwandfrei und nachvollziehbar sind: selten.
Wir stellen sicher, dass:
- Kostendaten sauber aufgeschlüsselt sind
- Projektstatus klar ist
- Zeitachse realistisch ist
- Messkonzepte nachvollziehbar sind
Damit reduzieren wir Rückfragen erfahrungsgemäß deutlich.
Mehrere Projekte können grundsätzlich IAB-fähig sein. Wichtig ist allerdings die Einhaltung des gesetzlichen Höchstbetrags:
IAB-Höchstbetrag (gesetzlich):
Pro Betrieb dürfen maximal 200.000 € an IAB-Beträgen angesetzt werden.
(Dies entspricht tatsächlichen Investitionen von bis zu 400.000 €, da maximal 50 % abgezogen werden können.)
Was bedeutet das in der Praxis?
- Es können mehrere Projekte berücksichtigt werden,
- aber die Summe aller IAB-Beträge für alle geplanten Investitionen darf 200.000 € nicht überschreiten.
- Jedes Projekt muss für sich konkretisiert und dokumentiert sein.
- Die Umsetzung aller Projekte muss innerhalb von drei Jahren realistisch möglich sein.
Beispiel:
- Projekt A: IAB 120.000 €
- Projekt B: IAB 80.000 €
→ Summe = 200.000 € (maximal erlaubt)
Der IAB kann nicht rückwirkend gebildet werden – er muss im jeweiligen Wirtschaftsjahr der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Allerdings kann eine Betreibergesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG) bis zu acht Monate rückwirkend steuerlich wirksam gegründet oder strukturiert werden.
Dadurch kann ein Investor den IAB für das rückwirkende Wirtschaftsjahr dennoch nutzen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Investition ausreichend konkretisiert ist.
Dies ist gängige Gestaltungspraxis und wird regelmäßig von Steuerberatern angewendet.